— 166 — Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist (leichte Formen des Rot— laufs), ist nur die Haut stellenweise gerötet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig verfärbt und zeigt das Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen. Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körperteile zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (8 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (8 14). Nur wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört ist (§ 11 Absatz 1) oder wenn zu befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachttiers bis zum Erscheinen des tier- ärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung erteilen (§ 11 Absatz 3). Er darf die Fleischbeschau nur dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rotlauf vor- liegen (§ 30 Nr. 18). In derartigen Fällen sind als untauglich zum Genusse für Menschen nur die veränderten Teile anzusehen; der übrige Tierkörper ist bedingt tauglich (§ 37 unter III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu vernichten (§ 35 Nr. 11). 11. Das Nesselfieber. Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rotlaufs der Schweine. Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigentümliche Bildung von Flecken von rundlicher bis viereckiger, scharfbegrenzter Gestalt und roter bis blauroter Farbe, welche stets etwas über die Hautoberfläche hervorragen und besonders deutlich bei geschlachteten gebrühten Schweinen zu erkennen sind. Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Teile anzusehen (§ 35 Nr. 10); die übrigen Fleischteile sind als genußtauglich zu erklären (vergl. § 40), sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. 12. Die Schweineseuche. Diese Seuche kommt häufig bei den Tieren mit der Schweinepest (vergl. § 13) ver- gesellschaftet vor. An Schweineseuche leidende lebende Tiere zeigen Atembeschwerden und Husten. Daneben können Schwäche, verringerte Freßlust, wenig hervortretende Hautröte sowie Verstopfung vorhanden sein. Die Krankheit verläuft indes häufig ohne auffällige äußere Erscheinungen. Mit Schweineseuche behaftete geschlachtete Tiere lassen fast regelmäßig eine Lungen= und Brustfellentzündung erkennen. Der kranke Teil der Lungen sieht anfangs dunkelrot, später mehr graurot aus, fühlt sich derb an, und in dem verdichteten Gewebe