— 170 — 32. Geschwülste. Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in den Organen ohne voraus- gegangene Entzündung entwickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind daher die durch pflanzliche oder tierische Schmarotzer entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel und die Strahlenpilzknoten, der vielkammerige Hülsenwurm und dergleichen nicht zu zählen. Man unterscheidet gutartige und bösartige Geschwülste. Erstere zeigen keine Neigung zur Ausbreitung auf andere Organe, während die bösartigen Geschwülste in das um- gebende Gewebe hineinwuchern und sich häufig auf dem Wege der Lymph= und Blut- bahnen im Körper verbreiten. Ortlich begrenzt ist eine Geschwulst, wenn von ihr nur ein bestimmter Körperteil mit oder ohne zugehörige Lymphdrüsen befallen ist. Auf die Fleischbeschau bei örtlich begrenzten Geschwülsten (§ 35 Nr. 2) findet die Bemerkung zu Nr. 19 (Strahlenpilzerkrankung) sinngemäße Anwendung. 33. Blutungen. Der Austritt von Blut aus den Blutgesäßen in das Gewebe oder in Körperhöhlen entsteht entweder durch Verletzung eines oder mehrerer Blutgefäße, durch Schnitte, Stiche, Quetschungen, Zerreißungen, Knochenbrüche oder durch andere Ursachen. Die Blutungen der ersteren Art, das heißt die durch mechanische Ursachen frisch entstandenen, erkennt man daran, daß lediglich das Muskelfleisch oder das Bindegewebe von dunkelrotem, nicht übelriechendem Blute in mehr oder weniger großer Ausdehnung durchtränkt ist. Die Blutungen der letzteren Art treten besonders bei Erkrankungen des Blutes auf und sind entweder klein und umschrieben oder umfangreich und kommen besonders an den Schleim- häuten und den serösen Häuten (vor allem am Brustfell und dem serösen Uberzuge des Herzens), an der ußeren Haut und der Unterhaut vor. Bei Vorhandensein von Blutungen, die auf mechanischem Wege entstanden sind, hat der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer nur die veränderten Fleischteile als untaug- lich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen (§ 30 Nr. 1 k und § 35 Nr. 9 und 15); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Bei Blutungen, welche nicht auf mechanischem Wege entstanden sind, steht die Beurteilung des Fleisches dem Tierarzte zu (§ 31). 34. Geruchs= und Geschmacksabweichungen des Fleisches. 1. Geruch und Geschmack nach bestimmten Futtermitteln. Das Fleisch von Schweinen, welche reichlich mit Fischen oder Spülicht gefüttert worden find, riecht und schmeckt oft fischig und tranig, oder fade und ranzig. Diese Abweichungen