— 173 — der Schlachtung die Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krank- heiten und Zustände sind insbesondere: 1. Krankheiten infolge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner schwere Geburten; 2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; 3. Euterentzündungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind; 4. Nabelerkrankungen junger Tiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte All- gemeinleiden im Gefolge hatten; 5. schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich an- schließende Allgemeinerkrankungen; 6. Aufblähen (Trommelsucht); 7. Rotlauf der Schweine. Ist der Tod eines Tieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Ein- wirkungen, z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen (wegen Durch- gehens oder Bösartigkeit der Tiere), Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge eines Unglücksfalls (z. B. durch Erwürgen in der Kette) herbeigeführt (§ 2 Nr. 1 Absatz 2), so hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden Tiere wie dasjenige krepierter Tiere zu behandeln ist (§ 33 Absatz 2), davon ab, ob die Ausweidung unmittelbar im An- schluß an den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall, so zeigen die Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnisgeruch. Das zu späte Abstechen ist ferner daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei kommt allerdings in Betracht, daß notgeschlachtete Tiere überhaupt selten so vollständig ausbluten wie regelrecht geschlachtete. Es ist festzustellen, ob eine Notschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob im letzteren Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Tieres erfolgt ist (§ 29). Das Fleisch ist für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung nicht unmittelbar nach dem Tode stattgefunden hat, der Tierkörper un- vollständig ausgeblutet ist, sowie grünliche Verfärbung der Bauchdecken oder Fäulnisgeruch an denselben bereits eingetreten sind (§ 33 Absatz 2). Im übrigen hat die Beurteilung des Fleisches nach der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches zu erfolgen. 25