— 176 — Weise, daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zweiprozentiger Sodalösung gekocht werden (8 21 Absatz 2). Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur durchführen, wenn die Messer frei von Ritzen und Spalten sind. Zum Gebrauche für Fleischbeschauer eignen sich daher nur glatte Messer. Die Reinigung der Hände (§ 16) erfolgt mittels Seife und warmen Wassers, mög- lichst auch unter Zuhilfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen der Fleisch- beschauer während oder nach der Untersuchung des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht dieser Krankheit festgestellt hat, hat sich an die Reinigung der Hände und Arme ein Nach- waschen mit einem Desinfektionsmittel, z. B. zweiprozentigem Karbol-, Lysol= oder Kreolinwasser, oder in Ermangelung eines solchen Mittels mit Spiritus oder Brannt- wein anzuschließen. 3. Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose bei Schlacht- tieren und der gesundheitspolizeilichen Behandlung des Fleisches tuber- kulöser Tiere. Formen der Tuberkulose. ..j-.-. ———3Aä"NÜ Behandlung des Fleisches. I. Tuberkulose eines Organs: a) mit hochgradiger Abmagerung b) ohne hochgradige Abmagerung II. Tuberkulose, die sich nicht auf ein Organ beschränkt: 1. Die Verbreitung ist nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt: A. mit hochgradiger Abmagerung B. ohne hochgradige Abmagerung: a) mit ausgedehnten Erweichungsherden b) ohne ausgedehnte Erweichungsherde: #.bei geringer Ausdehnung der Krankheit 8. bei großer Ausdehnung der Krankheit Das gesamte Fleisch ist untauglich (8 33 Nr. 8). Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8). Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, a, 8 38 unter II, a). Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß= tanglich, aber im Nahrungs= und Genuß- wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1, b).