— 180 — 86. (1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vergl. § 2 Absatz 3), die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. (2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Absatz 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehl- kopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper bei- gebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen find, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. (3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufer- geschlechts müssen, außer den im Absatz 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luft- röhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natür- lichem Zusammenhange verbunden sein. 87. (1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt. (2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu behandeln. 88. Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Unter- suchung nicht unterworfen. §6 9. Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenz- bezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen.