— 181 — 8 10. (u) Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zoll- verschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der amtlichen Untersuchung. (2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, der sich vollzieht ohne eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungs- mäßige Warenbeförderung bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waren in einem Zolllager unter amtlichem Verschlusse. Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 11. (1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden. (2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Eingeweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfettl, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungs- raum) erfolgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. (3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 12. (1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §8§ 13 bis 15 aufgeführten Punkte zu erstrecken. (2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen 26 *