— 185 — 2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette (Anlage c##; 4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d). — Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. 817. Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln. 8 18. (1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: J. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen an— genommen werden kann, daß eine übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milz- brand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pocken- seuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticereus cellulosae) nach- gewiesen sind; C. die veränderten Teile (sofern die in ! unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen) a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen Schmarotzern; b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung; I%) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken,