— 198 — Aulage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. A. Allgemeine Bestimmungen. l 1. Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Absatz 3 und § 6 der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (beziehentlich zusammen- gehörigen Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. § 2. Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr ausgeschlossenen Warengattungen vorliegt; 2. ob das Fleisch durch die ihm zu teil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch ent- sprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungs- bestimmungen D); 3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungs- bestimmungen D); 4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul- eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Aus- führungsbestimmungen D). In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Absatz 4 der Ausführungs- bestimmungen D. § 3. Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D):