— 212 — C. Vorprüfung zubereiteter Fette. (Vergl. § 15 Absatz 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett“). Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Kon- fistenz, Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen. Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der Verpackung), b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse, oder c) als Wucherungen im Innern des Fettes vorliegen. 2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen sowie faulig ekelerregenden Geruch zu achten. 4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Bei- mengungen durch den Geschmack erkannt werden können. 5. Ist Schimmel-Geruch oder -Geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt.