— 226 — E. Prüfungs-Vorschriften für die Trichinenschauer. s————— 1. Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung der tierärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen amtlich verwendet werden, welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. 1 Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden tierärztlichen Amtsstelle (Zentralstelle, beamteter Tierarzt 2c.) abzulegen. § 3. Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 1. ein kurzer Lebenslauf, 2. der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, 3. ein amtliches Führungszeugnis, 4. der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht in der Trichinen= und Finnenschau auf einem öffentlichen Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Tierarztes mit Erfolg genossen hat. Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau aus- übenden Tierarzt stattfindet, oder auf einem mit einer Hochschule in Verbindung stehenden tierärztlichen Institute kann der Ausbildung auf einem Schlachthofe gleich geachtet werden.