— 230 — Unter-Anlage. Befähigungsausweis. Herrn geboren am in Kreis (Bezirk 2c.) wohnhaft zu wird hiermit bescheinigt, daß er von dem Unterzeichneten am 19 in der theoretischen und praktischen Trichinen- und Finnenschau auf Grund der Prüfungs-Vorschriften vom geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat. Ort und Datum. Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. § 9 der Prüfungs-Vorschriften für die Trichinenschauer lautet: Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unter- ziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den 88 4 bis 6 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnen- schau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der §§ 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht tätig gewesen ist. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.