— 240 — Packstück der Sendung. Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn im Falle der Be— anstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung vorgenommen wird (§ 12 Absatz 4 der Ausfüh— rungsbestimmungen D), sind die doppelten Gebühren zu entrichten. Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 teilbare Zahl nach oben abzurunden. 86. Für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 14 Absatz 3 unter a der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,15.4 für jedes Kilo- gramm der Sendung erhoben. Für die Untersuchung von Schinken in Sendungen unter 10 Stück, von Speck und von Därmen, desgleichen von frischem Fleische auf die An- wesenheit der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Absatz 3 unter b, § 13 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D) ist unter der gleichen Bedingung eine Gebühr von 0,05.4 für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. Die Mindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch beträgt 15, diejenige bei der Untersuchung auf die Anwesenheit der verbotenen Stoffe 2,50 für eine Sendung. 87. Insoweit die Untersuchungsgebühren nach dem Gewichte der Ware zu berechnen sind, ist das Nettogewicht zu Grunde zu legen. Behufs Ermittelung dieses Gewichts ist, soweit nicht eine Nettoverwiegung eintritt, nach den für die zollamtliche Ermittelung des Netto— gewichts vorgeschriebenen Bestimmungen zu verfahren. Das Bruttogewicht kann zu diesem Zwecke aus der Deklaration entnommen werden, sofern die Angaben als zuverlässig und ausreichend anzusehen sind. Insoweit das zollamtlich ermittelte Gewicht zur Zeit der Gebührenberechnung bereits bekannt ist, kann es der letzteren zu Grunde gelegt werden. 88. Falls die Sendung auf Grund der Beanstandung einer Stichprobe freiwillig zurück— gezogen wird (8§ 12 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen D), sind die im 8 2 unter B Nr. 6 bis 8 und die im 84 festgesetzten Gebühren nur von demjenigen Teile der Sen— dung zu erheben, an welchem die betreffenden Untersuchungen zur Zeit der Zurückziehung bereits ausgeführt sind. Insoweit nur Stichproben-Untersuchungen stattgefunden haben, ist von der für die Gesamtsendung nach § 2 unter B Nr. 6 bis 8 zu berechnenden Ge- bührensumme derjenige Teilbetrag zu erheben, welcher dem Verhältnisse der Zahl der untersuchten Stichproben zu der Gesamtzahl der entnommenen Stichproben entspricht.