— 244 — □ Konzessionsbedingungen für die Eisenbahn von Sebnitz nach Nirdorf. & 1. Der k. k. priv. Böhm. Nordbahngesellschaft zu Prag wird zum Bau und Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von Sebnitz nach Nixdorf in Böhmen für die auf Königlich Sächsischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Sebnitz— Landesgrenze unter nachfolgenden Bedingungen die Konzession erteilt. #§ 2. Die Teilstrecke Sebnitz — Landesgrenze ist längstens binnen zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit der Konzessionsurkunde an (§ 22) zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. Andernfalls erlischt die erteilte Konzession. . Die Leitung des Baues darf nur solchen Technikern übertragen werden, die das Königlich Sächsische Finanzministerium als hierzu geeignet bestätigt hat. Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung und der Betrieb stehen unter der Oberaufsicht des Königlich Sächsischen Finanzministeriums. Die Böhmische Nordbahngesellschaft ist verbunden, den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Organe der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung unbedingt Folge zu leisten. Der Betrieb erfolgt nach den für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden Bestimmungen. & 4. Die Neigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Konstruktion des Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen und Wegen, die Regulierung von Wasserläufen und die Projektierung der Hoch= und Kunst- bauten auf der Strecke Sebnitz — Landesgrenze unterliegen der Genehmigung der König- lich Sächsischen Staatsregierung. Die Signaleinrichtungen sollen im allgemeinen mit denjenigen Einrichtungen über- einstimmen, die in dieser Beziehung für die auf österreichischem Gebiet gelegene Strecke genehmigt werden. Die Wahl der einzelnen Signale hat im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu erfolgen. Dabei ist auf tunlichste Anpassung an die sächsischen Signalvorrichtungen Bedacht zu nehmen. 5. Erfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiten die Anstellung von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außerordentliche Aufwand von der Böhmischen Nordbahngesellschaft zu ersetzen.