— 245 — Letztere ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den allgemein für das Deutsche Reich geltenden Vorschriften über Unfall- und Krankenversicherung, sowie den Bestimmungen über Invalidenversicherung hinsichtlich der beim Bau der Strecke Sebnitz— Landesgrenze beschäftigten Arbeiter entsprochen wird. §& 6. Wenn infolge des Baues der genannten Strecke die Beschaffung neuer Wege oder die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßen- polizeilichem Ermessen sich nötig macht, so fällt der dadurch entstehende Bau= und Unter- haltungsaufwand der Böhmischen Nordbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be- schaffenheit der Umstände die betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Wegebaupflichtigen zu Beiträgen heranzuziehen find. Die Entscheidung hierüber steht der Königlich Sächsischen Staatsregierung zu und erfolgt nach den beim Bau sachsischer fiskalischer Bahnen untergeordneter Bedeutung üblichen Grundsätzen. §# 7. Wenn im öffentlichen Interesse Verkehrsstörungen oder Unterbrechungen des Betriebes eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der Böhmischen Nordbahngesellschaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landes- verteidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom Sächsischen Staate oder vom Deutschen Reiche keinen Ersatz beanspruchen. #. Die Böhmische Nordbahngesellschaft hat den Königlich Sächsischen Staats- fiskus wegen aller Ansprüche, die wegen des Baues und Betriebes der Strecke Sebnitz— Landesgrenze gegen ihn von Dritten mit Erfolg erhoben werden sollten, schadlos zu halten. &9tZum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Sebnitz— Landes- grenze erforderlichen Grundstücke soll der Böhmischen Nordbahngesellschaft das Enteignungs- recht nach den im Königreiche Sachsen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden. #10. Die Eisenbahn Sebnitz—Nixdorf ist in Sebnitz mit den daselbst anschließenden Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in angemessene, den Ubergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung zu setzen. Für den Fall des zweigleisigen Ausbaues der von Sebnitz nach Neustadt i. S. führenden sächsischen Staatseisenbahn ist die Böhmische Nordbahngesellschaft verpflichtet, das Gleis oder die Gleise der Linie Sebnitz— Nixdorf auf derjenigen Strecke, wo beide Bahnen neben einander hinführen werden, soweit nach Osten zu verdrücken, als der zwei- gleisige Ausbau der gedachten Strecke erfordert. 34•