— 248 — jenigen, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sind tunlichst mit sächsischen Staatsangehörigen zu besetzen. Solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen und Ver— gehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretung verurteilt worden sind, dürfen von der Böhmischen Nordbahngesellschaft zum Dienste nicht verwendet werden. &18. Die Böhmische Nordbahngesellschaft ist verpflichtet, auf der Linie Sebnitz — Nixdorf möglichst im Anschlusse an die Züge der angrenzenden sächsischen Staatseisenbahn= linien für die Personenbeförderung mindestens zwei Züge täglich in beiden Richtungen und überdies für den Güterverkehr so viele Züge einzurichten, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind. Auch die sonstigen Betriebsanordnungen sind den Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu regeln. 19. Die Feststellung und Genehmigung der Tarife bleibt der k. k. Osterreichischen Staatsregierung vorbehalten. Die Feststellung der Tariffätze für diejenigen Strecken der Sebnitz — Nixdorfer Eisenbahn, welche zwischen den beiderseits zunächst der Grenze befindlichen Stationen gelegen sind, soll nach gleichmäßigen Grundsätzen erfolgen. *20. Hinsichtlich der nach Herstellung der Linie Sebnitz — Nixdorf einzuhaltenden Verkehrsleitung hat die Böhmische Nordbahngesellschaft die Vereinbarungen, die in dieser Beziehung zwischen ihr und der Sächsischen Staatseisenbahnoerwaltung mit dem Protokolle d. d. Prag, 14. April 1897 getroffen worden sind, zu befolgen. &21. Die Sächsische Staatsregierung wird den Betrieb der Teilstrecke Sebnitz— Landesgrenze mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen als solchen, welche den unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete im all- gemeinen treffen. Die Abgaben sollen tunlichst pauschaliert werden. In diesem Falle sind die zu zahlenden Pauschalbeträge aller drei Jahre neu zu bestimmen. 622. Die der Böhmischen Nordbahngesellschaft erteilte Konzession beginnt gleich- zeitig mit der Wirksamkeit der von der k. k. Osterreichischen Regierung der Böhmischen Nordbahngesellschaft für die Strecke Nixdorf — Niedereinsiedel (Landesgrenze) erteilten Konzession und erlischt nach Ablauf von 90 Jahren, von jenem Tage der Rechtswirk- samkeit der Konzessionsurkunde an gerechnet. Mit diesem Zeitpunkte, das ist mit Ablauf der vorgenannten 90 Jahre, geht die gesamte Bahnanlage der Strecke Sebnitz — Nixdorf, soweit sie auf sächsischem Staats- gebiete liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne Entschädigung in das Eigentum des Saächsischen Staatsfiskus über.