— 249 — Der Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die bezeichnete Bahnanlage auch innerhalb der Konzessionsdauer einzulösen. In diesem Falle wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft eine Entschädigung nach dem Zeitwerte der auf den Sächsischen Staatsfiskus übergehenden Bahnanlagen gewährt. Unter Gewährung des Zeitwertes ist die Vergütung des für diese Strecke auf- gewendeten Anlagekapitales zu verstehen, welches zur Zeit der Einlösung und zwar unter Zugrundelegung eines auf der Basis der 90 jährigen Konzessionsdauer und einer vier- prozentigen Verzinsung zu berechnenden Amortisationsplanes rechnungsmäßig noch nicht amortisiert ist. Die Sächsische Staatsregierung wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft die be- absichtigte Einlösung ein Jahr vorher ankündigen. &23. Nach Punkt 1 Absatz 3 des Schlußprotokolles zu dem Staatsvertrage vom 27. November 189 8 zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn, betreffend mehrere Eisen- bahnanschlüsse an der sächsisch-österreichischen Grenze, ist der k. k. Osterreichischen Regierung das Recht vorbehalten, falls sie die auf österreichischem Gebiet gelegene Teil- strecke der Linie Sebnitz — Nixdorf innerhalb der festgesetzten Konzessionsdauer einlösen sollte, auch rücksichtlich der auf sächsischem Staatsgebiet gelegenen Teilstrecke in die Rechte und Verbindlichkeiten des Konzessionärs als Rechtsnachfolger einzutreten, dafern und insolange nicht die Königlich Sächsische Regierung das ihr konzessionsmäßig vorbehaltene Einlösungsrecht geltend machen sollte. §#24. Alle hierher zu beziehenden Bestimmungen des vorerwähnten Staatsvertrags vom 27. November 1898 haben, auch insoweit sie in diese Konzessionsurkunde nicht ausdrücklich mit ausgenommen worden sind, für die k. k. priv. Böhmische Nordbahn- gesellschaft in gleicher Weise wie für die beiderseitigen Regierungen verbindliche Kraft.