Zu 8 24 des Gesetzes. Zu 8 24 des Gesetzes. Zu 88 24 und 25 des Gesetzes. Zu 8 26 Absatz 3 des Gesetzes. — 264 — 17. Sind in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten beziehentlich von dem letzten Abschlusse (ver gl. § 16 des Gesetzes) bis zur Deklaration wesentliche Verände- rungen des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögensbestandes durch Zuwachs oder Wegfall von Vermögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Werts von Vermögensteilen oder in dein Betrage der Schulden oder der sonstigen nach § 21 des Gesetzes zulässigen Abzüge eingetreten, so sind sie in der Deklaration zu berücksichtigen. 18. Deklariert ein Beitragspflichtiger sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen höher, als dies nach seiner Einkommensteuerdeklaration zu erwarten war, so soll hieraus nicht Anlaß genommen werden, ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Einkommen- steuer gegen ihn einzuleiten. 19. Die §§ 51 bis 53 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz — Abgabe und Weiterbehandlung der Deklarationen, Fristbestimmungen für die Gemeinde- behörden, Ordnungsstrafe für Fristversäumnisse — finden in Ergänzungssteuersachen entsprechende Anwendung. * 20. Die Auskunftspersonen und Sachverständigen erhalten, gleichviel ob sie während der Vorbereitung der Einschätzung, im Einschätzungsverfahren oder im Rechts- mittelverfahren vernommen worden sind, Gebühren nach Maßgabe von 88 2 bis 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689 flg.). Die Gebühren werden nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn nicht das Verlangen binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei der Bezirkssteuereinnahme angebracht wird. Die zu gewährenden Beträge werden durch die Bezirkssteuereinnahme festgesetzt. Gegen diese Festsetzung findet lediglich eine innerhalb drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuer- einnahme anzubringende Beschtverde an den Kreissteuerrat statt. # 21. C) Die §§ 54 und 55 der Ausführungsverordnung zum Einkommen- steuergesetz — Sitzungsort der Kommissionen, Zeitberechnung für die Bemessung der Tagegelder, Ausschluß der Reisekostenvergütung für im Distrikt wohnhafte Kommissions- mitglieder, Gestellung von Geschäftsräumen — gelten vorbehältlich der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 auch für die Einschätzung zur Ergänzungssteuer. (2) Die Ergänzungssteuerkommissionen halten ihre Sitzungen nach Bestimmung des Vorsitzenden an einem Orte ihres Bezirks oder am Sitze der Bezirkssteuereinnahme ab. Für einen geeigneten Geschäftsraum und für dessen Reinigung, Heizung und Beleuchtung hat der Vorsitzende selbst Sorge zu tragen; der hierdurch entstehende Aufwand wird ihm aus der Staatskasse erstattet. (s) Wegen der den Mitgliedern der Ergänzungssteuerkommissionen zu gewährenden Reisekosten ist oben § 12 Satz 2 zu vergleichen.