— 291 — IV. Die Nichtbefolgung der vorliegenden AKufforllerung zieht den Verlust des Keklamationsrechts nicht nach sich. Uach §24 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 sind die Beitragspflich- tigen berechtigt, durch Emreichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Ver- mögen anzugeben. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ergänzungssteuer wird Ihnen daher hiermit freigestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen und Ihr gesamtes ergänzungssteuerpflichtiges Ver- mögen nach Maßgabe des anbei folgenden Deklarationsformulars und des unten abge- —1 druckten Probeeintrags, sowie unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahrheitsgemäß zu deklarieren und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Deklarationsformular binnen 10 Tagen, vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen Expeditionsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. Stadtrat. Gemeindevorstand. 1908. 40