Stellung der Kommission zu den eingereichten Deklarationen. (1) Zur Deklarierung seines ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens ist niemand ver- pflichtet. Hat indes der Beitragspflichtige freiwillig eine Deklaration seines ergänzungs- steuerpflichtigen Vermögens eingereicht, so ist die Kommission verpflichtet, diese Deklara- tion und die sonst vom Beitragspflichtigen beigebrachten Nachweisungen einer sorgfältigen Prüsung zu unterziehen. (2) Findet die Kommission eine Deklaration mit den einschlagenden Vermögens- verhältnissen des Beitragspflichtigen übereinstimmend, so hat sie dieselbe — unbeschadet der Berichtigung unzweifelhafter rechnerischer Irrtümer — der Einschätzung zu Grunde zu legen. (3) Die Kommission hat sich einer Herabsetzung der deklarierten Vermögenswerte zu enthalten, salls ihr nicht bestimmte Nachweise vorliegen, aus denen hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Deklaration zum Nachteile des Deklaranten auf irrtümlicher Grundlage beruht. (4) Gehen der Kommission gegen eine Deklaration Zweifel bei, so soll sie, bevor sie zu einer von der Deklaration abweichenden Veranlagung schreitet, in der Regel zunächst dem Deklaranten unter Einräumung einer angemessenen Frist anheimstellen, die für die Beurteilung der Richtigkeit ihr erforderlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Hiervon ist indes abzusehen, wenn dem Deklaranten schon im vorbereitenden Verfahren vom Vor- sitzenden Gelegenheit zur Erteilung der Auskünfte gegeben worden ist. (5) Wer gemäß § 22 Absatz 3 des Gesetzes erklärt hat, mindestens 40 .% Ergänzungs- steuer entrichten zu wollen und demzufolge auf seinen Antrag der Ergänzungssteuer- kommission zugewiesen worden ist, ist an diese Erklärung gebunden und daher mindestens in die 36. Steuerklasse mit dem Steuersatz von 40.4 zu veranlagen. Nur wenn er nachweist, daß sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nach der Abgabe jener Er- klärung unter den Betrag der 36. Steuerklasse herabgesunken ist, hat die Ergänzungs- steuerkommission die Veranlagung so zu bewirken, als wäre die Erklärung überhaupt nicht abgegeben worden. § 9. Erörterung der Schulden. Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 21 des Gesetzes), über die der Beitragspflichtige Nachweisungen nicht vor- gelegt hat, selbständig zu erörtern. Jedoch hat sie Abzüge dieser Art, die ihr zwar nicht angezeigt sind, von deren Vorhandensein und über deren Höhe sie aber sichere Kenntnis hat, bei der Einschätzung zu berücksichtigen.