— 328 — tragung dienenden gewerblichen Einrichtungen, als: Mühlwerken, Turbinen, Motoren, Transmissionen, Leitungen für Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität rc. (10) Nicht von der Grundsteuer betroffen sind endlich nach § 4 unter f des Grund— steuergesetzes „Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servitute und dergleichen“. Hiernach sind außer den in § 17 Ziffer 2 unter k des Gesetzes genannten Realgewerbeberechtigungen zur Ergänzungssteuer heranzuziehen auch das Jagdrecht, das Recht der Fischerei in freifließenden Gewässern, Grunddienstbarkeiten und sonstige Rechte, die dem jedesmaligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, allenthalben soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben. 8 18. Fortsetzung. (1) Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des Gesetzes gehören nicht zum ergänzungs- steuerpflichtigen Vermögen: 1. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körverliche Sachen, soweit sie nicht Bestandteile eines gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals sind (§ 15 Ziffer 1 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach bleiben außer den im Gesetze hervorgehobenen Gegenständen (Möbel und Hausrat) namentlich Kleider, Schmuck- sachen, Bücher, Reit= und Wagenpferde, Equipagen, Vorräte und Sammlungen aller Art außer Ansatz, so weit diese Gegenstände lediglich oder doch nahezu ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Verbrauch im Haushalt, zur Belehrung, zur Unterhaltung, zur Erhöhung des Lebensgenusses oder zur Aus- übung einer Berufstätigkeit bestimmt sind, die nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gesetzes fällt. Im Hinblick auf diese Einschränkung bleiben der Ergänzungssteuer unterworfen z. B. die Geschäftsbibliotheken der Rechtsanwälte, die Instrumente der Arzte, die Arbeits- mittel der für eigene Rechnung arbeitenden Künstler und Handwerker; 2. das dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken ausschließlich der Nebenbetriebe derselben dienende Anlage- und Betriebskapital (8 19 des Gesetzes und § 26 dieser Instruktion). Hierzu ist auch das dem Verpächter gehörige, dem Pächter mitverpachtete Inventar zu rechnen. Hat dagegen der Eigentümer, der sein Gut selbst bewirtschaftet, fremde Grundstücke zum Zwecke der Mitbewirtschaftung hinzugepachtet, so ist sein Anlage= und Betriebskapital insoweit, als es dem Betrieb auf den hinzugepachteten Grundstücken dient, ergänzungssteuerpflichtig; 3. der außerhalb Sachsens liegende Grundbesitz sowie das einem