— 331 — Anlage= und Betriebskapitals aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Gewerbebetriebe herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes). (3) Alle Schulden, die bereits bei der Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapitals Berücksichtigung gefunden haben, dürfen selbstverständlich von dem ergänzungssteuerpflichtigen Gesamtvermögen nicht nochmals gekürzt werden (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes). 8 21. Hinzurechnung fremden Vermoͤgens. (1) In der Regel wird jeder Beitragspflichtige nur mit seinem eigenen ergänzungs- steuerpflichtigen Vermögen zur Ergänzungssteuer veranlagt. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 15 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 des Gesetzes. Danach sind hinzuzurechnen: 1. das der ehemännlichen beziehentlich elterlichen Nutznießung unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögen dem Che- mann beziehentlich dem Inhaber der elterlichen Gewalt. In der Hand der Chefrau bleibt steuerpflichtig ihr Vorbehaltsgut (B. G.-B. 88 1365 flg.), in der Hand des Kindes sein freies Vermögen (B. G.-B. 8§§ 1650 flg), und das Gleiche gilt von demjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen, welches einem von der Ehefrau oder von dem Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage- und Betriebskapital dient. Leben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft (B. G. B. 8§ 1437 flg.), Errungenschaftsgemeinschaft (B. G.-B. §§ 1519 flg.), oder Fahrnisgemeinschaft (B. G.-B. 8§ 1549 flg.), so ist das eheliche Gesamtgut dem Manne zuzurechnen. Wird beim Tode eines Ehegatten die Gütergemein- schaft zwischen dem überlebenden Ehegatien und den gemeinschaftlichen Abkömm- lingen fortgesetzt (B. G.-B. §§ 1483 flg.), so hat der überlebende Chegatte, welchem die rechtliche Stellung des Mannes zukommt, das Gesamtgut zu versteuern; 2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige ergänzungs- steuerpflichtige Vermögen den Erben nach Verhältnis ihrer Erbteile. Solange die Erben und die Erbteile nicht bekannt sind, muß die Heranziehung des Nachlasses zur Ergänzungssteuer, vorbehältlich des Nachzahlungs- verfahrens, unterbleiben; 3. die Werte, die zum ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapital einer nicht nach § 4des Einkommensteuergesetzes gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft gehören, den ein zelnen Teilhabern nach Verhältnis ihrer Anteile am Gesell- schaftsvermögen. Hiernach sind nach Höhe ihrer Anteile am Gesellschafts- 1903. 45