— 335 — (5) Kohlen, die nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts (a) und sonstige Bodenbestandteile, die nicht Gegenstand eines Abbaurechts (b) sind, werden nur daun zur Ergänzungssteuer herangezogen, wenn sie gewerbsmäßig abgebaut werden. Und zwar ist in diesem Falle nicht bloß derjenige Teil der Ablagerung steuer- pflichtig, an welchem gerade Abbau stattfindet, sondern die gesamte Ablagerung, insoweit sie abbauwürdig ist und sich in den Grundstücken des Beitragspflichtigen befindet. An- zurechnen sind die hier in Frage kommenden Werte stets dem Eigentümer des Grundes und Bodens. Als Grundvermögen in Spalte 17 des Katasters sind sie aber nur dann einzustellen, wenn der Abbau auf Grund eines Pacht= oder sonstigen Vertragsverhältnisses durch einen Dritten erfolgt; betreibt der Eigentümer die Gewinnung selbst, so sind sie seinem ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapital zuzurechnen (8 18 Ziffer 3 des Gesetzes). 8 25. Schätzung der in § 24 bezeichneten Rechte und Bodenbestandteile. Der gemeine Wert der in § 24 bezeichneten Rechte und Bodenbestandteile ist unter Zugrundelegung der hierüber etwa vom Beitragspflichtigen erstatteten Angaben durch Schätzung zu ermitteln. Die Ermittelungen sind auf den Kaufpreis zu richten, der für das Recht beziehentlich für die Bestellung des Rechts zu Gewinnung der Bodenbestand- teile nach den bestehenden Verhältnissen im freien Verkehr zu erzielen sein würde. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten zur Bestimmung des Kaufwerts, so kann der Schätzung dann, wenn ein Abbau stattfindet, der derzeitige Jahresertrag und die wahrscheinliche Dauer desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 20 Ziffer 3 unter d und e des Gesetzes zu Grunde gelegt werden. Erforderlichenfalls ist das Gut- achten eines Sachverständigen einzuholen, soweit ein solches ohne unverhältnismäßige Kosten zu erlangen ist. 3. Bestimmungen über die Einschätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapitale. 8 26. Gewerbliches Anlage- und Betriebskapital. (1) Als gewerbliches Betriebskapital zu veranlagen sind alle a) dem Betriebe eines Gewerbes einschließlich der Land- oder Forstwirtschaft auf fremden Grundstücken nebst ihren gewerblichen Nebenbetrieben, b) den gewerblichen Nebenbetrieben der Land- oder Forstwirtschaft auf eigenen Grund— stücken