— 344 — leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden, nicht als er— gänzungssteuerpflichtiges Vermögen anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Geber die Verpflichtung zur Zahlung in rechtsverbindlicher Form übernom— men hat und daher die Rente oder der Zuschuß zu dem steuerpflichtigen Ein— kommen des Empfängers gehört. Ohne Rücksicht auf die Dauer des Bezugsrechts und ohne Unterschied, ob für den Erwerb des Rechts etwas hingegeben worden ist, bleiben außer Ansatz die in § 20 Ziffer 6 des Gesetzes bezeichneten Pensions= und Rentenansprüche. 4. Bei der Beurteilung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen ist zu unter- scheiden, ob die Ansprüche fällig sind oder nicht. Ein Versicherungsanspruch ist fällig, wenn der Termin oder das Ereignis, bei dessen Eintritt die Versicherungs- anstalt das Kapital oder die erste Rente zu zahlen hat, eingetreten ist. a) Fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen aller Art sind — vor- behältlich der Ausnahmen unter § 20 Ziffer 6 des Gesetzes — ergänzungs- steuerpflichtig. Sie kommen, wenn ein Kapital versichert ist, nach 8 17 Ziffer 3 unter a, wenn eine Rente versichert ist, nach § 17 Ziffer 3 unter ## des Gesetzes in Anrechnung. b) Die Besteuerung nichtfälliger Ansprüche aus Versicherungsverträgen ist durch § 20 Ziffer 4 des Gesetzes auf Lebens-, Kapital= und Renten- versicherungen beschränkt, und zwar sind auch die Ansprüche aus diesen Versicherungen nur dann steuerpflichtig, wenn die Versicherungs- anstalt nach den Versicherungsbedingungen oder nach späteren Verein- barungen verpflichtet ist, die Polize (den Versicherungsschein) für einen bestimmten oder rechnerisch jederzeit bestimmbaren Preis zurückzukaufen. Zu den Lebensversicherungen gehören sowohl die einfachen Versicherungen auf den Todesfall, als auch die Versicherungen „auf den Uberlebensfall“, „auf den Erlebensfall“, die „abgekürzte“ und die „kurze“ Versicherung und alle Ver- bindungen dieser Versicherungsformen. Als Kapitalversicherungen kommen u. a. die Militär= und Aussteuerversicherungen in Betracht. Die Ansprüche aus diesen Versicherungen sind in der Hand desjenigen steuer- pflichtig, der nach dem Versicherungsvertrage das Rückkaufsrecht geltend machen kann. Nichtfällige Ansprüche aus anderen als den in 820 Ziffer 4 des Gesetzes genannten Versicherungen, insbesondere aus Feuer-, Hagel-, Vieh-, Transport- versicherungen bleiben bei der Einschätzung außer Betracht. Dasselbe gilt von den nichtfälligen Ansprüchen an die in § 20 Ziffer 6 unter a des Gesetzes be-