— 345 zeichneten Kassen, sowie aus den in § 20 Ziffer 6 unter b des Gesetzes bezeich- neten Versicherungen. 5. Der Nießbrauch, die Familienanwartschaften und die Lehen, die an sich regelmäßig unter die in § 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes bezeichneten Rechte fallen, sind nach § 20 Ziffer 7 des Gesetzes insoweit nicht ergänzungssteuer- pflichtig, als ihr Gegenstand, wenn er dem Berechtigten (Nießbraucher, Anwart- schaftsbesitzer, Lehnsmann) zu Eigentum beziehentlich zu unbeschränktem Eigen- tum gehörte, in dessen Hand von der Ergänzungssteuer frei wäre. Hiernach ist insbesondere der Nießbrauch, die Familienanwartschaft oder das Lehen an Grund- stücken oder Gebäuden sowie an land= oder forstwirtschaftlichem Anlage= und Be- triebskapital von der Ergänzungssteuer befreit. Das Gleiche gilt von den Erb- baurechten. Insoweit der Kapitalwert eines Nießbrauchs zur Ergänzungssteuer heran- zuziehen ist, bleibt dessen Gegenstand gleichwohl in der Hand des Eigentümers steuerpflichtig; nur ist dieser berechtigt, von dem Werte des Gegenstandes den Kapitalwert des darauf lastenden Nießbrauchs abzuziehen. Nicht zu verwechseln mit dem Nießbrauch ist die ehemännliche oder elterliche Nutznießung. Diese unterliegt als solche nicht der Besteuerung, wohl aber ist das ihr unterworfene ergänzungssteuerpflichtige Vermögen dem Nutznießungsberech- tigten zuzurechnen (siehe 8 21). § 32. Einschätzung des „sonstigen Kapitalvermögens“ auf Grund spezieller Unterlagen. C) Befindet sich die Kommission in der Lage, an der Hand spezieller Unterlagen eine unmittelbare Bewertung der einzelnen Teile des sonstigen Kapitalvermögens vor- zunehmen, so hat sie hierbei die in § 20 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes aufsgestellten Schätzungsregeln anzuwenden. (2) Die Anwendung des Börsenkurses (8 20 Ziffer 1 des Gesetzes) setzt voraus, daß für das Wertpapier an einer deutschen Börse amtlich ein Kurs notiert wird. Findet die Notierung an mehreren Börsen statt, so richtet sich die Bestimmung der maßgebenden Börse nach dem Geschäftsgebrauche des Einschätzungsortes. Zeitlich maßgebend ist — unbeschadet der Vorschrift in § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes — der Kurs vom Tage der Einschätzung (vergl. § 23). Hat an diesem Tage keine Notierung stattgefunden, so ist die zeitlich nächste Notierung zum Anhalt zu nehmen. Im übrigen ist bei der Anwendung des Börsenkurses die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren, vom 28. Juni 1898 (R.-G.-Bl. S. 915 flg.) zu beachten.