— 367 — der dadurch etwa entstehenden Kosten (z. B. Tagegelder und Reisekosten) verpflichtet hat. Erfolgt die Prüfung außerhalb des Geschäftslokals, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Bücher so bald wie möglich zurückgegeben werden. 4. In § 22 wird am Schlusse des Abschnitts „zu a“ folgende Bestimmung eingeschaltet: Die Anwendung des § 13 wegen Vorliegens der unter a angegebenen Verhältnisse wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß demselben Beitragspflichtigen wegen der nämlichen Umstände schon gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes eine Steuererleichterung zu teil wird. Die Kommission hat jedoch solchenfalls sorgfältig zu erwägen, ob und in welchem Umfang neben dieser Erleichterung das Bedürfnis zu einer weiteren Herabsetzung der Steuer noch anzuerkennen ist. 5. Die letzten beiden Absätze von § 22 erhalten folgende Fassung: Wird die Anwendung des § 13 beschlossen, so ist dennoch das Einkommen in dem von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster einzustellen und nur die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger auszuwerfen. Wenn das Einkommen des Beitragspflichtigen einer der untersten drei Klassen angehört, so kann von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz abgesehen werden; solchenfalls sind die Spalten 14 und 15 des Katasters durch Querstriche auszufüllen. In jedem Falle der Anwendung des § 13 ist dies in Spalte 14 des Katasters unter der Angabe der Steuerklasse oder unter dem Querstrich durch den Vermerk „§ 13 (1 Kl.)“ ibeziehentlich „§ 13 (2 Kl.)“, „§ 13 (3 Kl.)“| kenntlich zu machen. 6. Dem § 26 wird als Absatz 5 folgende Bestimmung angefügt: In allen Fällen der Einschätzung nach dem Verbrauche ist in Spalte 14 des Katasters unter der Angabe der Steuerklasse der Vermerk „§ 15 Ziff. 6“ anzubringen. 7. § 28 Absatz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 9, 11, 13 bis 15 des Katasters Sorge zu tragen. Bei Personen, die nach § 6 Ziffer 8 des Gesetzes von der Einkommensteuer befreit bleiben, find zwar die ermittelten Beträge des Einkommens und der zulässigen Abzüge (Spalten 5 bis 13) einzustellen, die Spalten 14 und 15 des Katasters aber durch Querstriche auszufüllen. 8. § 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Bei Zusammenrechnung der Einkünfte (Spalte 5 bis 8) eines jeden Beitragspflichtigen und Einstellung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spalte 9), bei dem Abzug der nach- 48“