— 368 — gewiesenen Schuldzinsen 2c. (Spalte 10) von dem Gesamtbetrage der Einkünfte und Einstellung des verbleibenden Einkommens (Spalte 11) sowie bei Abrechnung des durch § 12 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Abzugs (Spalte 12) vom Einkommen und Auswerfung des verbleibenden steuerpflichtigen Einkommens (Spalte 13) hat der Vor- sitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler vermieden werden. 9. Dem § 38 wird als Absatz 5 folgende Bestimmung angefügt: Handelt es sich im Rechtsmittelverfahren um die Vorlegung von Geschäfts= und Rechnungsbüchern oder von Vermögensverzeichnissen, so ist nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 zu verfahren. 10. Zu den Berufungs= und Reklamationstabellen (§ 32 Absatz 5, § 33 Absatz 1) werden neue Vordrucke ausgegeben werden. Artikel III. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft, mit der Maßgabe, daß ihre Bestimmungen bei der Einschätzung auf das Jahr 1904 auch insoweit an- zuwenden sind, als letztere bereits im Jahre 1903 bewirkt oder vorbereitet wird. Dresden, am 4. Februar 1903. Finanzministerium. Rüger. Hausdörfer.