— 382 — 8 14. Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. Später darf die Aufnahme nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung des Ministeriums des Innern erfolgen. Unterbleibt der genehmigte Eintritt in eine Hospitalstelle, so ist dies alsbald zur Kenntnis des Ministeriums des Innern zu bringen, damit anderweite Besetzung der Stelle erfolgen kann. Annahme. 8 16. Annahme. Die Annahme findet in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von morgens 8 bis abends 6 Uhr statt. Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorherzusehender, während der Reise eingetretener Ver- zögerung gemacht werden. Die dem Aufnahmeantrage beizufügenden Unterlagen (8 7) sind, soweit sie nicht vom Ministerium unmittelbar der Anstalt zugefertigt werden, nebst genügendem Personen= ausweis mitzubringen. Bei der Aufnahme in die erste Abteilung sind 4.% Aufnahmegebühr zu entrichten. 8 16. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. Bei der Aufnahme ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, daß seit sechs Wochen in der Familie des Aufzunehmenden und in dem Hause, wo er sich aufhält, sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. Wird der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt zugeführt, so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er nicht mit ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. § 17. Ausstattung. Jeder Aufzunehmende hat mindestens einen Sonntags= und einen Wochentagsanzug nebst dreifacher Leibwäsche, und ein Gebett Betten, gefüllt mit guten gereinigten Federn, das bestehen muß in einem Deckbette, mindestens 5 1s schwer, Unterbette, -, Kopfkissen, 5 U V U V U U NU