— 386 — Innern oder doch der Anstaltsdirektion gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle der Nachzahlungsanspruch geltend gemacht werden könnte, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armen— verbandes vor (zu vergleichen Ziffer 1 am Ende). § 26. Einzahlung des Verpflegsgeldes. 1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Teilzahlungen am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll zu rechnen. 2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen abzuentrichten ist, muß auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober jedes Jahres eingehen. Fällt die Aufnahme zwischen diese beiden Zahlungstermine, so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 3. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige Quittung verlangt wird, nur jährlich. 4. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist keine Quittung zu erteilen. 827. Abrechnung über das Verpflegsgeld. Beim Abgange eines Hospitaliten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen