— 388 — rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, die Rückkehr aber so lange zu unterlassen, bis die er— wähnte Bescheinigung beigebracht werden kann. Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während der der Hospitalit sich auf Besuch außerhalb des Hospitals aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. Versetzung innerhalb des Hospitals. 31. Versetzung aus der einen in die andere Abteilung des Landeshospitals oder aus einer Zahlstelle in eine Pfründe und umgekehrt darf nur mit Genehmigung des Mini- steriums des Innern erfolgen. Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren einem Hospitaliten eine Pfründe verliehen worden ist, oder tritt eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pfründners oder der zu seinem Unterhalte Verpflichteten ein, so kann der Pfründner wieder in eine Zahlstelle versetzt werden. (Zu vergleichen auch § 32 Absatz 3 unter f.) Entlassung. § 32. Entlassung. Ülber die Entlassung eines Hospitaliten (Pfründners oder Zahlstellners) beschließt in allen Fällen das Ministerium des Innern. Ein Zahlstellner kann jederzeit entlassen werden. Ein Pfründner kann entlassen werden: a) wenn er darum ansucht; b) wenn er sich verehelichen will; c) wenn einer der in § 4 genannten Ausschließungsgründe hervortritt, in den Fällen unter 2 und 4 jedoch erst dann, wenn er als unheilbar erkannt ist (vergleiche auch § 33); d) wenn das Verpflegsgeld ganz oder teilweise im Rückstand gelassen werden sollte; e) wegen verübter grober Disziplinar= oder sonstiger Vergehen, insbesondere auch gegen die Hausordnung; f) wenn der Pfründner oder sein Vertreter irgend einen Vermögensbestandteil oder irgend eine über sein Vermögen oder einen Teil davon getroffene Verfügung verschwiegen oder unwahre Angaben über seine oder seiner Angehörigen Ver- mögensverhältnisse gemacht haben sollte (zu vergleichen auch § 31);