— 389 — g) wenn das Erbrecht des Landeshospitals durch irgend welche ohne Genehmigung des Ministeriums getroffene Verfügung über das Vermögen des Pfründners oder über einen Teil desselben beeinträchtigt sein sollte; h) wenn der Pfründner sich weigern sollte, den Erbvertrag mit dem Hospitale so einzugehen, wie es von ihm verlangt wird, oder wenn sonst von ihm oder seinem Vertreter eine Erklärung zur Sicherung des Hospitalerbrechtes verweigert werden sollte; i) aus allgemeinen Verwaltungsrücksichten; k) in den bei der Aufnahmegenehmigung etwa besonders vorbehaltenen Fällen. Eine etwa entrichtete Bauschsumme (vergl. § 24) wird im Falle der Entlassung eines Hospitaliten in der Regel nicht zurückgezahlt. Nur wenn ein Zahlstellner aus einem anderen, nicht im Absatz 3 unter a, b, d, e, , 8, h, i, k genannten Grunde entlassen wird, soll ihm von der Bauschsumme derjenige Betrag zurück- gezahlt werden, welcher nach Deckung der auf die gesamte Verpflegszeit nach § 22 zu berechnenden Verpflegssätze und sonstigen Aufwände verbleibt. Eine Berechnung von Zinsen findet hierbei nicht statt. 8 33. Unterbringung in einer anderen Anstalt. Kommt die Unterbringung eines Hospitaliten in einer anderen Landesanstalt (inner- halb oder außerhalb Hubertusburgs) in Frage, so wird bei Zahlstellnern die Entlassung verfügt und den Beteiligten überlassen, rechtzeitig den deshalb nötigen Antrag auf dem geordneten Wege bei der Behörde, die für die Aufnahme in diese Anstalt zuständig ist, zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die andere Anstalt erforderlichen Unterlagen bereits in den Akten vorhanden sind, genügt die Bezugnahme darauf. Im Falle der Genehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion Hubertusburg, wenn sie darum ersucht wird, die Uberführung in die andere Anstalt auf Kosten der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen. Bei Pfründern wird, sofern nicht die Beteiligten für ihre anderweite Unterbringung sorgen, die Aufnahme in die andere Anstalt von der Anstaltsdirektion vermittelt und im Falle der Genehmigung der Aufnahme auf Kosten des Zahlungspflichtigen ausgeführt werden. Stellt sich heraus, daß die Rückkehr des Pfründners in das Hospital in naher Zeit nicht zu erwarten ist, so kann seine Entlassung aus dem Hospitale vom Ministerium des Innern auf Bericht der Anstaltsdirektion verfügt werden (vergleiche § 32 Absatz 3 unter i). Bei Ausführung einer solchen Versetzung wird alles, was dem Hospitaliten gehört oder für ihn übergeben wurde, an die andere Anstalt abgegeben.