— 402 — Nr. 27. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für ein Wassergewinnungs- und Wasserleitungsunternehmen der Stadtgemeinde Chemnitz betreffend; vom 16. März 1903. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §8 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Chemnitz zur Ausführung der von ihr für die weitere Wasserversorgung der Stadt Chemnitz geplanten Talsperrenanlage bei Neunzehnhain, der damit zusammenhängenden Wasser= und Wege- anlagen im Lautenbach= und Schwarzbachtale und der zur Verbindung dieser Anlagen mit der Stauanlage bei Einsiedel erforderlichen Wasserleitungsanlagen in Gemäßheit des von dem Ministerium des Innern unter dem 2. Januar 1903 genehmigten Planes das Enteignungsrecht verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, am 16. März 1903. Gesamtministerium. v. Metzsch. „ n . deister. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Sobhne, Dredden.