— 407 — Artikel 5. Zwischen den vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im Königreiche Sachsen am 1. Januar 1904 in Kraft tretende Ergänzungssteuer (Gesetz vom 2. Juli 1902) im Sinne des § 9 Absatz 2 und des § 127 Absatz 1 des öster- reichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 als eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle direkte Besteuerung anzusehen ist. Artikel 6. Durch diesen Vertrag werden die besonderen Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung der in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern stationierten sächsischen und der in Sachsen stationierten österreichischen Zoll= und Eisenbahnbeamten, sowie die Bestimmungen der Handels= und Zollverträge und der die Schiffahrt auf der Elbe betreffenden Verträge nicht berührt. Artikel 7. Über die zur tunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl sächsische als österreichische Staatsangehörige sind und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die vertragschließenden Teile sich vorkommenden Falls ins Einvernehmen setzen und der Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen. Artikel 8. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in den Gebieten beider vertragschließenden Teile mit Wirkung vom 1. Januar 1902 ab in Kraft. Jeder Teil ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt die Kündigung in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 30. September eines Kalenderjahres, so ver- liert der Vertrag bereits für das der Kündigung nächstfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft. Findet die Kündigung in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 31. Dezember eines Kalenderjahres statt, so gilt der Vertrag erst vom zweitfolgenden Kalenderjahre an als aufgelöst. Wien, am 21. Januar 1903. Otto Schroeder. Or. Nobert Meyer. Eum Qfl. . Dr. Richard Reisch. 1903. 56