— 411 — Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Unter— suchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. III. Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze (Centralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 17, 317, 325) abgeändert, wie folgt. Von den Ausführungsbestimmungen à erhalten § 34 Nr. 4 folgende Fassung: Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind. § 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz: und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne Störung des All- gemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dergl.) handelt: § 37unter III folgenden Zusatz Nr. ö: 5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung im § 34 Nr. 4 An- wendung findet. § 38 im Absatz 1 Nr. lla folgende Fassung: a) durch Kochen oder Dämpfen: 1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. 5. § 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „besitzt" schließt, fol- gende Einschaltung: „Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Absatz 1 unter IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser zu halten." § 45 Absatz 3 hinter den Worten „trichinöses Fleisch" folgende Einschaltung: „in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4“. 57“