— 429 — Nr. 34. Verordnung, die Wahlkreiszugehörigkeit der Stadt Olbernhau für die Landtagswahlen betreffend; vom 24. April 1903. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird die Stadt Olbernhau für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung dem 18. städtischen Wahlkreise zugeteilt. Dresden, am 24. April 1903. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. « Paulig. Nr. 35. Verordnung, einige Abänderungen der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 28. April 1903. Seine Majestät der König haben zu nachstehenden Abänderungen der Hofrangordnung Allerhöchste Genehmigung zu erteilen geruht: 1. Die Vorstände des Domänenvermessungsbureaus und des Zentralbureaus für Steuervermessung, welche die Dienstbezeichnung „Obervermessungsinspektoren“ führen, werden aus der 18. Abstufung der IV. Klasse der Hofrangordnung in die 14. Abstufung derselben Klasse versetzt. 2. Den Vermessungsinspektoren wird der Hofrang in der 18. Abstufung der IV. Klasse der Hofrangordnung verliehen. Dresden, den 28. April 1903. Finanzminifterium. Dr. Rüger. Naumann.