— 431 — 2. Im 818 „pPostaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- holung von Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Absatz vr nachstehende Fassung: Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt werde. 3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter vn als zweiter Satz nachzutragen: Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 4. In demselben § (36) ist im Absatz 1 hinter „0 für Zeitungen uswv. 32 Pf.“ einzuschalten: r6) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werdeen 34 Pf., §) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt weden J336 Pf., t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis acht- undzwanzigmal bestellt werden 38 f., Sodann ist statt „r)“ zu setzen: u) 5. Im 8 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der zweite Satz des Absatz w nachstehende Fassung: Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Brief- sendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. Der Reichskanzler. J. V. Kraetke. 1903. 61