— 435 — III. Art und Beschaffenheit der Baustoffe. 1. Bei der Berechnung der Standfestigkeit muß das Gewicht des Schornsteines nach dem wirklichen Einheitsgewicht des zu verwendenden Mauerwerkes ermittelt werden. 2. Für die Herstellung des Schaftmauerwerkes ist sogenannter verlängerter Zement— mörtel zu verwenden, der auf 2 Raumteile Kalk und 6 bis 8 Raumteile scharfkantigen schlammfreien Sand mindestens 1 Raumteil Portlandzement enthält. Bei Verwendung von Graukalken, deren hydraulische Eigenschaften nachgewiesen sind, kann der Zementzusatz bis auf die Hälfte verringert werden. Die Verwendung unvorschriftsmäßigen Mörtels wird mit Geldstrafe von 50 bis 150 % oder mit Haft bestraft, sofern nicht höhere Strafen eintreten. 3. Der Unternehmer der baulichen Ausführung eines Schornsteines hat die volle Verantwortung dafür zu übernehmen, daß die in der Berechnung der Standfestigkeit eingesetzten Gewichte mit der Wirklichkeit übereinstimmen sowie dafür, daß die von ihm verwendeten Baustoffe — Steine, Mörtel usw. — bezüglich ihrer Güte und Festigkeit seinen Angaben entsprechen und technisch richtig verwendet werden. Unternehmer, welche die hier geforderten Angaben absichtlich oder in fahrlässiger Weise falsch erstatten, werden, sofern nicht höhere Strafen eintreten, mit Geldstrafe von 50 bis 150 oder mit Haft bestraft. 4. Der Aussichtsbehörde bleibt es überlassen, den Nachweis der Richtigkeit des eingesetzten Einheitsgewichtes und der übrigen Angaben zu verlangen oder selbst die Richtigkeit zu prüfen. IV. Zulässige Beanspruchungen. 1. Die Druckbeanspruchungen im Mauerwerk sind nach dem unter II vorgeschriebenen Winddruck unter Vernachlässigung der Zugspannungen zu berechnen. 2. Bezeichnet d2z die größte im Mauerwerk zulässige Druckbeanspruchung und do die Druckbeanspruchung unter dem Eigengewicht, beide Werte in kg/dem, so darf die Druckbeanspruchung d an der am stärksten belasteten Kante eines Querschnittes unter der Voraussetzung kunstgerechter und sorgfältiger Ausführung sowie ausreichender Er- härtung des Mörtels äußersten Falles den Wert: d ½. d2+ 1,: do ke/dem erreichen, sofern dieser Wert nicht größer ist als dr. Der Wert d ist in der Regel für Mauerwerk aus gewöhnlichen Ziegeln in Kalk- mörtel mit 8,0, für ebensolches Mauerwerk in verlängertem Zementmörtel mit 10,o und für Mauerwerk aus Hartbrandringsteinen in verlängertem Zementmörtel mit 12%0 kg/qem zuzulassen. Kommen höhere Werte zum Ansatz, so ist der Nachweis der bei der 1803. 62