— 437 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1903. Zubalt: Nr. 39. Bekanntmachung, die Prufungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen betr. S. 437. — Nr. 40. Verordnung, die Ergänzung der Verordnung über das Verhalten der Schul- behörden bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen vom 8. November 1882 betr. S. 438.— Nr. 41. Bekauntmachung, die Rangstellung des Rektors und der ordentlichen Professoren an der Tier- ärztlichen Hochschule betr. S. 439. — Nr. 42. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betr. S. 439. Nr. 39. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend; vom 7. Mai 1903. Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, Nr. 17 der Bekanntmachung vom 19. Februar 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 25) wie folgt zu ändern: Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 von § 38 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende: (Absatz 1:) „Die Prüfungen unter I und II erfolgen gebührenfrei. Nur wenn die Vorbildung nicht auf einem inländischen Seminare erfolgt ist, ist für die Prüfung unter I eine Gebühr von 304 zu entrichten.“ (Absatz 32 „Bei den Prüfungen unter III sind, einschließlich der Entschädi- gung für den Expeditionsaufwand, zu entrichten: für die Prüfung in französischer Sprache, englischer Sprache, Musit, Zeichnen je. . 30 A, in Schreiben, Turnen 1e 20 in Nadelarbeitien 16 Für nicht sächsische Staatsangehörige erhöhen sich die Ge- bühren je um die Hälfte. Die Gebühren find nach geschehener Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in dieselbe zu entrichten." Ausgegeben zu Dresden den 30. Mai 1903. 63