— 443 — Die Anstalt gewährt a) in beiden Verpflegsklassen ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Beleuchtung, Kost, die nötige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln; b) in der zweiten Verpflegsklasse außerdem den notwendigen Ersatz an Kleidung und Leibwäsche. Für Operationen bei Kranken erster Verpflegsklasse ist der Arzt im Einverständnisse mit der Anstaltsdirektion berechtigt, ein Honorar zu fordern. Die Höhe des Honorars bleibt der Vereinbarung mit dem Kranken oder dessen Vertreter überlassen. Entstehen nachträglich Irrungen über die Höhe des Honorars, so kann auf dessen Feststellung nach Maßgabe der ärztlichen Gebührentaxe angetragen werden. Der Antrag ist bei der An- staltsdirektion anzubringen und von dieser dem Ministerium des Innern zur Entschließung einzuberichten. Aufnahmeantrag. 84. Behördliche Vermittelung. Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge— meindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden nachzusuchen. Der Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher hat das Gesuch an die vorgesetzte Amtshauptmannschaft abzugeben. Bei sächsischen Staatsangehörigen, die ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben (§ 2 Ab- satz 1 a), ist diese Vermittelung bei der Behörde desjenigen Ortes nachzusuchen, wo sie zuletzt in Sachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat hat die Aufnahme unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars 1) bei der Anstaltsdirektion zu vermitteln. Die Aufnahme eines Kranken kann ausnahmsweise auch unmittelbar bei der Anstalts- direktion unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars nachgesucht werden; doch bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch zur näheren Erörterung an die nach Absatz 1 zu- ständige Behörde abzugeben. Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung in Anspruch genommen wird, haben sich die möglichste Beschleunigung angelegen sein zu lassen. 1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu Dresden oder die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen. 64“