— 450 — Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt erst ein, wenn der Betrag, der hiernach auf sie entfallen würde, nicht aus den Mitteln des zu Verpflegenden oder der zum Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebracht werden kann. § 21. Verpflegssätze. 1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres täglich 2.& 50 4 in der l. Verpflegsklasse, = 1. 25- .. II. Verpflegsklasse. Er wird in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter a erhoben sowie in den Fällen ebenda unter b dann, wenn der Landarmenverband des Königreichs Sachsen oder der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungspflichtig ist (Reichsgesetz über den Unterstützungs- wohnsitz vom 6. Juni 1870 und Abänderungsgesetz vom 12. März 1894 § 28 ver- bunden mit § 30 unter b, §§ 33 und 60)6). Personen zu entrichten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Vermögen der auf- genommenen Personen selbst, oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann. 4. Die Kommission für die allgemeinen Straf= und Versorg-Anstalten wird den Betrag der den Gemeinden anzusinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen; hierbei aber den jährlichen Verpflegungsbeitrag nach der Hälfte des stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes bemessen, den Bedarf an Wäsche, Kleidern und Betten, oder, dafern der Kranke damit nicht voll- ständig versehen wird, das Aquivalent für den Gebrauch derselben, aber nach dem Geringsten der im allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. 6) Die §§ 28, 30, 33 und 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1894 (R.-G.-Bl. S. 259 flg.) lauten: § 28. Jeder hilfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vor- läufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf Ubernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. § 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Norddeutschen er- wachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des § 29 dem Ortsarmenverbande des Dienstorts zur Last fallen, sind verpflichtet: a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unter- stützungswohnsitzes; b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmen= verband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand oder falls er im hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt ent- Fasen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter- stützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Er-