— 462 — Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu fest— gestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht (siehe auch § 12 Absatz 2). 822. Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze. Es ist immer derjenige Satz zu wählen, welcher nach den vorliegenden Nach— weisen einschlägt. Solange es nach den beigebrachten Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder ein niedrigerer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz. Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der ent— sprechende höhere Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. (Vergleiche auch § 24.) E Ermäßigung von Verpflegssätzen. 1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern be- willigt werden. Sie kann jederzeit von diesem wieder aufgehoben werden. Von diesem Widerrufsrecht wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 19) wesentlich bessern, z. B. wenn der Verpflegte eine Rente zuerkannt erhält oder wenn ihm oder dem sonstigen Zahlungs- pflichtigen Vermögen zufällt. In diesen Fällen ist die Rente oder das Vermögen zur Deckung des regulativmäßigen Satzes heranzuziehen. Der Armenverband kann aus diesen Beträgen erst nach der Anstalt Befriedigung verlangen. 2. Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre und unter Angabe des Verhältnisses der Gemeinde= zu den Staatssteuern an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. Diese hat das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen. 3. Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der ein- schlagenden Verhältnisse bei der Anstaltsdirektion anzubringen. Diese hat das Gesuch, soweit noch nötig, zu erörtern und es, dafern sie nicht zu dessen Befürwortung gelangt, abzuweisen; andernfalls hat sie das Gesuch mit den Akten dem Ministerium gutachtlich vorzulegen. Eine Ermäßigung unter den in § 21 Ziffer 2 festgesetzten Betrag wird nicht gewährt. 4. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab- gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für gestundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze