— 482 — Wird kein oder kein rechtzeitiger Antrag gestellt, so läßt die Anstalt das Begräbnis nach dem billigsten Satze des jeweilig geltenden Begräbnisregulativs der Stadt Zwickau ausführen. Die Kosten werden von dem Zahlungspflichtigen eingezogen. (Zu vergleichen 88 17 und 18.) 838. Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 22) in Frage, so ist sowohl die Nachlaßbehörde als auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mitteilung über den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen. 839. Wegfall jedes Erbanspruchs. Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeld oder der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden keine Erbansprüche von der Anstalt an die Verlassenschaft von Kranken erhoben. 840. Abrechnung. Über das Verpflegsgeld und den sonstigen besonderen Aufwand für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach § 24 zu verfahren. Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 22) in Frage, so ist er bei der Abrechnung ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. 8 41. Nachlaß in der Anstalt. Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar sind, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimiert, so kann, soweit die Gegenstände zu hinterlegen sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 7) verfahren werden. 4) Dieser lautet: Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinter- legen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu