— 486 — Nr. 46. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Hühnerpest betreffend; vom 30. Mai 1903. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 223) auf Grund des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr 23. Juni 1880 . und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1 Nar 1894 für den ganzen Umfang des Reiches vom 1. Juni dieses Jahres ab bis auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt worden ist, werden die durch Ver- ordnung vom 22. Juni 1898 (abgedruckt im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung vom Jahre 1898, Nr. 146, sowie im Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 189 8 Seite 188 flg.) zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera getroffenen Maßregeln hiermit auch für die Hühnerpest vorgeschrieben. Die vorstehende Verordnung ist in den Amtsblättern der et Autzhauptmannschaften und Stadträte zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 30. Mai 1903. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Nr. 47. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 8. Juni 1903. Auf Grund des § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung wird folgendes bestimmt: 1. Wer das Gewerbe eines Versteigerers beginnt, hat bei Eröffnung des Betriebes hiervon der Ortspolizeibehörde seines gewerblichen Niederlassungsortes Anzeige zu erstatten.