– 487 — 2. Der Gewerbebetrieb der Versteigerung unbeweglicher Sachen und der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden ist nur den nach § 36 der Gewerbeordnung beeidig- ten und öffentlich angestellten Versteigerern gestattet. Wegen der Letzteren wird auf § 9 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze vom 6. Juli 1899 verwiesen. Sie dürfen die Bezeichnung „beeidigter und öffentlich angestellter Versteigerer (Auktionator)"“ führen. 3 Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, des Kleinhandels mit geistigen Getränken, des Trödelhandels und des Pfandleihgewerbes untersagt. Versteigerern, die bis zum 1. Oktober 1903 eines der genannten Gewerbe betrieben haben, kann in besonderen Fällen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der Weiter- betrieb von der Kreishauptmannschaft gestattet werden. Doch dürfen in dem Grundstücke, in dem das Gast= oder Schankgewerbe oder der Branntwein-Kleinhandel betrieben wird, Versteigerungen von ihnen nicht abgehalten werden. 4.— Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren An- gestellten gehören, nicht versteigern; auch ist ihnen das Versteigern von Sachen, die zum Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme von Vieh — untersagt. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, die mit dem Versteigerer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 5 Die Versteigerer haben sich aller auf Täuschung des Publikums abzielenden Hand- lungen oder Unterlassungen zu enthalten. Insbesondere ist verboten das Entfernen oder Verändern von Fabrikbezeichnungen, trügerisches Anpreisen der Sachen, Zulassung von Scheinbietern, die die Sachen ansteigern sollen, Zulassung von Personen, die andere vom Mit= oder Weiterbieten abhalten, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waren unter dem Werte zu erwerben. Das Verabreichen geistiger Getränke im Ver- steigerungsraume ist während der Versteigerung nicht statthaft. 6 Der Versteigerer darf bei Versteigerungen, die er abhält, weder selbst noch durch Dritte Waren ersteigern. Er darf auch seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten. 70“