— 490 — masse handelt, nicht mit anderen Sachen in derselben Versteigerung versteigert werden. Mit Sachen einer Konkursmasse oder eines Nachlasses oder einer Wohnungseinrichtung dürfen Sachen, die nicht zu der Konkursmasse oder dem Nachlasse oder der Wohnungs- einrichtung gehören, im Versteigerungsraume oder in angrenzenden Räumen nicht mit versteigert werden, es sei denn, daß die Ortspolizeibehörde dies vorher ausdrücklich ge- nehmigt. Ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen ist in deutlicher Schrift an leicht sichtbarer Stelle im Versteigerungsraume anzubringen, bei Gold= oder Silberwaren ist der Gold= oder Silberwert anzugeben, der freihändige Verkauf von Waren im Ver- steigerungsraume oder in angrenzenden Räumen während der Versteigerung ist verboten. Der Versteigerer hat bei der Versteigerung den Namen des Erstehers und die erzielten Preise für die einzelnen Gegenstände mit Tinte in ein Verzeichnis einzutragen. Dem Verzeichnisse, das zehn Jahre lang aufzubewahren ist, ist die Bekanntmachung der Ver- steigerung in einem Abdrucke beizufügen. 13. Finden die Versteigerungen in einem bestimmten Raume in regelmäßiger Wieder- kehr statt, oder handelt es sich um Gegenstände, die dem Verderben leicht ausgesetzt sind, wie Obst, Gemüse, Fische, Fleisch, so kann die Ortspolizeibehörde bezüglich der Anzeige und der Bekanntmachung Erleichterungen nachlassen. 14. Die zu den Versteigerungen benützten Räume müssen den gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, die an öffentliche Räume mit größerem Menschenverkehre zu stellen sind. In Wirtshäusern dürfen Versteigerungen nur dann stattfinden, wenn nach der Ansicht der Ortspolizeibehörde ein anderer geeigneter Raum nicht vorhanden ist. 15. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, von dem Geschäftsbetriebe der Versteigerer jederzeit Kenntnis zu nehmen und zu diesem Zwecke deren Geschäfts- räume zu betreten, sowie die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen — unter Umständen auch im Dienstraum der Behörde — einzusehen, auch aus den zur Ver- steigerung bestimmten Waren Proben gegen Entschädigung nach Höhe des üblichen Kauf- preises zu entnehmen. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 148 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150.4 und im Unver- mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.