— 492 — Nr. 48. Verordnung über den Beistand bei Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte der deutschen Bundesstaaten; vom 1. Mai 1903. & 1. Die den unterzeichneten Ministerien unterstellten Behörden haben den Ver- waltungsbehörden und Verwaltungsgerichten der übrigen deutschen Bundesstaaten bei Vollstreckung ihrer Entscheidungen und Verfügungen, einschließlich der nach § 453 der Reichs-Strafprozeßordnung erlassenen polizeilichen Strafverfügungen Beistand nach dieser Verordnung zu leisten, soweit nicht das Reichsgesetz vom 9. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 256 flg.) Anwendung findet. #. Der Beistand wird nur auf Ersuchen gewährt; das Ersuchen muß die Art und bei Geldforderungen die Höhe des Anspruchs bezeichnen, dessen Vollstreckung bean- tragt wird. 83. Zuständig zur Beistandsleistung ist diejenige Behörde, die zur Vollstreckung zuständig sein würde, wenn die zu vollstreckende Entscheidung oder Verfügung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgerichte des Königreichs Sachsen erlassen worden wäre. Wird das Ersuchen an eine zur Beistandsleistung nicht zuständige Behörde gerichtet, so hat diese das Ersuchen an die zuständige Behörde unmittelbar abzugeben und dies der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Fehlt es an einer nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder bestehen Zweifel darüber, welche von mehreren in Frage kommenden Behörden zuständig ist, so ist die zuständige Behörde von demjenigen Ministerium zu bestimmen, in dessen Geschäftsbereich die zu vollstreckende Entscheidung oder Verfügung im Königreiche Sachsen fallen würde. Sind hierbei mehrere Ministerien beteiligt, so wird diese Bestimmung von den beteiligten Ministerien gemeinschaftlich getroffen. #4. Der Beistand wird nur gewährt, wenn die Entscheidung oder Verfügung nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Rechte vollstreckkar ist und dies von der ersuchenden Behörde bescheinigt wird. 65. Eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung oder Verfügung sowie ihrer Vollstreckbarkeit findet nicht statt. Der Beistand wird nicht gewährt, wenn die Vollstreckungshandlung nach dem Rechte des Königreichs Sachsen ihrer Art nach nicht zulässig ist.