— 499 — □ Teichenpaß. Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de zu an (Todesursache) * am ten 19 verstorbenen jährigen (Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittels von über nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Über- führung dem Begleiter der Leiche') (Stand und Name die Genehmigung erteilt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, diesen ungehindert und ohne Aufenthalt weiter gehen zu lassen. den ten 19 (Unterschrift.) *) Im Falle des § 2 Absatz 4 sind die Worte: „dem Begleiter der Leiche“ zu streichen.