— 520 — □ Konzessionsbebingungen für die Eisenbahn von Adorf nach Roßbach. Der Aktiengesellschaft Lokalbahn Asch—Roßbach zu Wien wird zum Bau einer normalspurigen Eisenbahn von Adorf nach Roßbach in Böhmen für die auf Königlich Sächsischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Adorf— Landesgrenze unter nachfolgenden Bedingungen die Konzession erteilt: #&# 1. Die Teilstrecke Adorf— Landesgrenze ist längstens binnen zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit der Konzessionsurkunde an (§ 17) zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. Andernfalls erlischt die erteilte Konzession. 8 2. Die Leitung des Baues der genannten Strecke darf nur solchen Technikern übertragen werden, welche das Königlich Sächsische Finanzministerium als hierzu geeignet bestätigt hat. Die Ausführung des Baues steht unter der Oberaufsicht und Kontrolle eines von demselben Ministerium ernannten Kommissars. Die Gesellschaft ist verbunden, den in Ausübung dieses Aufsichtsrechtes gegebenen Anordnungen des Kommissars Folge zu leisten. Der Bau hat nach den für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden Bestimmungen zu erfolgen. #3. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Konstruktion des Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen und Wegen sowie die Regulierung von Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte und die Projektierung der Hoch= und Kunstbauten bedürfen besonderer Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. Auch kann letztere die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. Die Signaleinrichtungen sollen im allgemeinen mit denjenigen Einrichtungen über- einstimmen, die in dieser Beziehung für die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke genehmigt werden. # 4. Der Baurechnung ist das für die sächsischen Staatseisenbahnen geltende Buchungsformular zu Grunde zu legen.