— 621 — 5. Elrfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter die Anstellung von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außerordentliche Aufwand von der Gesellschaft zu ersetzen. Letztere ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß hinsichtlich der beim Bau der Strecke Adorf— Landesgrenze beschäftigten Arbeiter den allgemein für das Deutsche Reich gültigen Vorschriften über Unfall= und Krankenversicherung sowie den Bestimmungen über Invalidenversficherung entsprochen wird. 6. Wenn infolge des Baues der genannten Strecke zum Zwecke der Verbindung der einzelnen Stationen mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nötig macht, so fällt der dadurch entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be- schaffenheit der Umstände die betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Wegebaupflichtigen mit Beiträgen heranzuziehen sind. Die Entscheidung hierüber steht der Königlich Sächsischen Staatsregierung zu und erfolgt nach den beim Baue sächsischer fiskalischer Bahnen untergeordneter Bedeutung üblichen Grundsätzen. &# 7. Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Adorf— Landesgrenze erforderlichen Grundstücke soll der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht nach den im Königreiche Sachsen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden. &#. Der Betrieb der in Rede stehenden Teilstrecke wird während der ganzen Konzessionsdauer von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahnverwaltung auf Rech- nung der Gesellschaft in Gemäßheit der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 27. November 1898, des dazu gehörigen Schlußprotokolls sowie der sonstigen zwischen den beiderseitigen Regierungen oder Staatseisenbahnverwaltungen getroffenen oder etwa noch zu treffenden Vereinbarungen geführt. § 9. Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Betriebes eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der Gesell- schaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom sächsischen Staate oder vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht beanspruchen. * 10. Wegen aller Ansprüche, welche wegen des Baues und Betriebes der Strecke Adorf— Landesgrenze von Dritten mit Erfolg gegen den Königlich Sächsischen Staatsfiskus erhoben werden sollten, hat die Gesellschaft den letzteren schadlos zu halten. 75