— 523 — und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahn= verwaltung durch eine jährliche, auf Grund der Verzinsung des Anlagekapitals berechnete Vergütung erstattet. Der Zinsfuß wird hierbei zunächst mit 4% auf 5 Johre vom Tage der Ingebrauchnahme der betreffenden Räumlichkeiten festgesetzt; er unterliegt einer Revision von fünf zu fünf Jahren. Als Anlagekapital sind nur die wirklich aufgewendeten Kosten ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Kursver- luste zu verstehen. Ebenso wird der Eisenbahngesellschaft auch der durch die Unterhaltung jener Objekte erwachsende Aufwand von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahnverwaltung, solange diese den Betrieb auf der sächsischen Anschlußstrecke führt, erstattet. Dagegen fließt der letzteren Verwaltung derjenige Mietsabzug zu, welchen die be- trefsenden Beamten im Falle der Beistellung von Wohnungen nach den Bestimmungen des Heimatlandes zu erleiden haben. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf etwa notwendig werdende Ergänzungs= und Erweiterungsbauten Anwendung. #14. Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird den Betrieb auf der Teil- strecke Adorf— Landesgrenze mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen als solchen, welche den unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete im allgemeinen treffen. Eine Pauschalierung der Abgaben bleibt vorbehalten. In diesem Falle sind die zu zahlenden Pauschalbeträge aller drei Jahre neu zu bestimmen. 15. Die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber der Reichspost= und Reichs- telegraphenverwaltung richten sich nach den in dieser Beziehung für das Deutsche Reich allgemein geltenden Bestimmungen und den etwa zu treffenden besonderen Vereinbarungen. § 16. Die Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist erforderlich zu jeder Anderung des Gesellschaftsstatutes, insbesondere auch für den Fall, daß die Gesellschaft beschließen sollte, die Bahn zu verkaufen oder sie mit einem anderen Unter- nehmen zu vereinigen, oder sich aufzulösen. Für den Fall des Ankaufs der Bahn durch die K. K. Osterreichische Regierung (§19) findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. &+ 17. Die der Lokalbahngesellschaft erteilte Konzession beginnt gleichzeitig mit der Wirksamkeit der von der K. K. Osterreichischen Regierung der Lokalbahngesellschaft für die auf österreichischem Gebiete gelegene Anschlußstrecke Roßbach— Landesgrenze erteilten Konzession und erlischt nach Ablauf von 90 Jahren, von jenem Tage der Rechts- wirksamkeit der Konzessionsurkunde an gerechnet. Mit diesem Zeitpunkte, das ist mit Ablauf der vorerwähnten 90 Jahre, geht die gesamte Bahnanlage der Linie Adorf— Roßbach, soweit sie auf sächsischem Staatsgebiete