— 58 — A. Allgemeine Maßregeln zur Bekämpfung. 8 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort davon der Ortspolizei— behörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) in einer Weise abzusperren, daß eine Berührung mit fremdem Geflügel nicht möglich ist, und insbesondere das Geflügel von öffentlichen Wegen und Wasserläufen fern zu halten. Auch hat der Besitzer des Geflügels oder sein Vertreter verendetes oder getötetes Geflügel durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtem (Ätz-) Kalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens ½ m starken Erdschicht bedeckt ist. Jedoch sind einige Kadaver behufs Feststellung der Todes- ursache in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren, sofern die Seuche in der be- treffenden Ortschaft noch nicht amtlich festgestellt ist. Die Anzeigepflicht liegt auch den in § 9 Absatz 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 in der Fassung vom 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894 S. 405) be- zeichneten Personen ob. #2s. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Ver- dachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, sofort den Besitzer des Geflügels zur Innehaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (§ 1) zu veranlassen und den Bezirkstierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen. In eiligen Fällen kann der Bezirkstierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. 63. Die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes über den Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. Auf die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nachstehenden Paragraphen vorge-